(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich
ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer
nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts,
wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine
Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer
nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur
einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und
nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten;
vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung
nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an
der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben,
wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen
wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter
der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren.
Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Ist
eine Radwegeführung vorhanden, so ist dieser zu folgen.
Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu
folgen.
(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren
lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer
auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung
fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen,
die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger
muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß
er warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge,
die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer
von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen
wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage
oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn
die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren
muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten,
daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.