§ 12
Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
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an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
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im Bereich von scharfen Kurven,
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auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
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auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
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auf Bahnübergängen,
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soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
a) Haltverbot (Zeichen 283),
b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe
b, bb),
d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
e) Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen
299),
f) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),
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bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen Dem Schienenverkehr Vorrang
gewähren (Zeichen 201), Vorfahrt gewähren!
(Zeichen 205) und Halt! Vorfahrt gewähren! (Zeichen
206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
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vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
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an Taxenständen (Zeichen 229).
(1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen,
der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen
zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.
(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten
hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
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vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten
der Fahrbahnkanten,
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wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
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vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch
ihnen gegenüber,
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bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen
224),
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entfällt,
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vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
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über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen
315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41
Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
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soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb
geschlossener Ortschaften,
b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe
a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296
Buchstabe b),
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit
Zusatzschild,
d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen
299) und
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
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vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges
Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
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in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
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in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
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in Kurgebieten und
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in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie
an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend
gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen
an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger
als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten
Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch
entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu
ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls
muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen
dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen
Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten
oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der
rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen
220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen
darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte
Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar
erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke
vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst
zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke
einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die
an einer freiwerdenden Parklücke warten.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für
das Halten.
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