§ 40
Gefahrzeichen

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzschild wie

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Gefahrzeichen im einzelnen:

Zeichen 101

Gefahrstelle

Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das

Zusatzschild

vor schlechtem Fahrbahnrand. Das

Zusatzschild

erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie 9-17h.

Zeichen 102

Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

Zeichen 103

Kurve (rechts)

Zeichen 105

Doppelkurve (zunächst rechts)

Zeichen 108

Gefälle

Zeichen110

Steigung

Zeichen 112

Unebene Fahrbahn

Zeichen 113

Schnee -oder Eisglätte

Zeichen 114

Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz

Zeichen 115

Steinschlag

Zeichen 116

Splitt, Schotter

Zeichen 117

Seitenwind

Zeichen 120

Verengte Fahrbahn

Zeichen 121

Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn

Zeichen 123

Baustelle

Zeichen 124

Stau

Zeichen 125

Gegenverkehr

Zeichen 128

Bewegliche Brücke

Zeichen 129

Ufer

Zeichen 131

Lichtzeichenanlage

Zeichen 133

Fußgänger

Zeichen 134

Fußgängerüberweg

Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).

Zeichen 136

Kinder

Zeichen 138

Radfahrer kreuzen

Zeichen 140

Viehtrieb, Tiere

Zeichen 142

Wildwechsel

Zeichen 144

Flugbetrieb

Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

Zeichen 150

Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken

Zeichen 151

Unbeschrankter Bahnübergang

oder folgende drei Warnbalken

etwa 240m vor dem Bahnübergang

Zeichen 153

dreistreifige Bake
(links) - vor beschranktem
Bahnübergang -

Zeichen 156

dreistreifige Bake
(rechts) - vor beschranktem
Bahnübergang -

etwa 160 m vor dem
Bahnübergang

Zeichen 159

zweistreifige Bake (links)

etwa 80m vor dem
Bahnübergang

Zeichen 162

einstreifige Bake (rechts)

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.


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