Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren
Das Zeichen hebt die Anordnung „Seitenstreifen befahren"
auf.
Zeichen 223.3
Seitenstreifen
räumen
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens
an.
Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für
eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die
entsprechende Anzahl der Pfeile.
4. Haltestellen
Zeichen 224
Straßenbahnen oder Linienbusse
Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus" (Angabe der
tageszeitlichen Benutzung) kennzeichnet eine Schulbushaltestelle.
Zeichen 229
Taxenstand
Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen
angeben.
5. Sonderwege
Zeichen 237
Radfahrer |
Zeichen 238
Reiter |
Zeichen 239
Fußgänger
|
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und
239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen
Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch
ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen
getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht
nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die
Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden.
Zeichen 240
gemeinsamer Fuß- und Radweg |
Zeichen 241
getrennter Rad- Fußweg
|
Die Zeichen bedeuten:
a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege
benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;
c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von
motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;
d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;
e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so
darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr
zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Zeichen 242
Beginn eines Fußgängerbereiches |
Zeichen 243
Ende eines Fußgängerbereiches
|
Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
- Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer
dürfen ihn nicht benutzen.
- Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit
Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger
weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
Zeichen
244 |
Zeichen 244a |
 |
 |
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung
von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:
-
Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur
benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
-
Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit
fahren.
-
Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.
Zeichen 245
Linienomnibusse
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs
vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild
"Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das
Zusatzschild
angezeigt ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den
Sonderfahrstreifen nicht benutzen.
6. Verkehrsverbote
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2
Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot
aus,
a) |
die mit einer G-Kat-Plakette oder einer
amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs.
1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805) oder in den Fällen des § 40e
Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt worden ist,
oder |
b) |
mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr.
1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) oder zur sozialen
Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt
werden. |
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von
§ 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder
dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu
spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehr- spurige
Kraftfahrzeuge |
Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5
t, einschließlich ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraft- wagen und Kraftomnibusse
|
Zeichen 254
Verbot für Radfahrer |
Zeichen 255
Verbot für Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas |
Zeichen 259
Verbot für Fußgänger
|
a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch
das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt
das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die
angegebene Grenze überschreitet.
c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
Zeichen 260
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas
sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit
gefährlichen Gütern
Verbot für Fahrzeuge, deren
Zeichen 262
tatsächliches Gewicht |
Zeichen 263
tatsächliche Achslast |
Zeichen 264
Breite |
Zeichen 265
Höhe |
Zeichen 266
Länge |
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. Die
Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei
Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich
Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es
gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
Zeichen 269
Schneeketten sind vorgeschrieben |
Zeichen 268
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender
Ladung
|
Zeichen 270
Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen
|
Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher
Smog-Verordnungen oder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach
§ 40
Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zeichen 272
Wendeverbot
Zeichen 273
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, mit Ausnahme von
Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem
vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Durch
Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.
7. Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmte Strecken.
Zeichen 274
Zulässige
Höchstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu
fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte
Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art.
Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten
geltenden Höchstgeschwindigkeiten (
§ 3 Abs. 3 Nr. 2
Buchstaben a und b und
§ 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch
das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
Das Zusatzschild
verbietet, bei nasser
Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
Zeichen 274.1
Beginn |
Zeichen 274.2
Ende |
der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
|
Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Zone mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit. Es ist verboten, innerhalb dieser Zone mit einer höheren
Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu
fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher
Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so
schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu
fahren.
Zeichen 276
|
Zeichen 277
|
Überholverbote verbieten Führern von |
Kraftfahrzeugen aller Art, |
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t,
einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen,ausgenommen
Personenkraftwagen und Kraftomnibussen,
|
mehrspurige Kraftfahrzeuge und
Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht,
wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige
Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild
wie
angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das
Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich
aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht
mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine
kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke
angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die
Zeichen 278
|
Zeichen 279
|
Zeichen 280
|
Zeichen 281
|
Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das
Zeichen 282
Diese Zeichen können auch alleine links stehen.
8. Haltverbote
Zeichen 283
Halteverbot
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
Zeichen 286
Eingeschränktes Halteverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten,
ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte
müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf
Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.
Das
Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur
auf dem Seitenstreifen.
Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit
Parkausweis Nr. . . . frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot
aus.
Das Zusatzschild -Anwohner mit besonderem Parkausweis frei- nimmt Anwohner
mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
Die Ausnahmen gelten nur, wenn
die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder
angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten
Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden
waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der
Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke
wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter
von ihr weg.
Zeichen 290
eingeschränkts Halteverbot für eine Zone
|
Zeichen 291
Parkscheibe |
Zeichen 292
Ende eines eingeschränkten Halteverbotes fü eine Zone
|
Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt. Das
Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die
Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen
durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann
die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben
oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es
nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.
(3) Markierungen
1. Fußgängerüberwege
Zeichen 293
2. Haltlinie
Zeichen 294
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206,
durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier
halten!" Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (
§ 19 Abs. 2) .
3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 295
Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.
a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten
Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu
begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie
bestehen.
Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über
ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie
weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren. Parken (
§ 12
Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug
und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie
den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender
Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
aa) Landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich
langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren.
bb) Links von ihr darf nicht gehalten werden.
4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zeichen 296
Fahrstreifen B Fahrstreifen A
Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen
Linie.
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an:
a) der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über
ihr fahren.
b) Parken (
§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur
erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein
Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der
Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
5. Pfeile
Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen
weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander
zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts
überholt werden. Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (
Zeichen
340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,
Zeichen 297
so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden
Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn
ist verboten.
5a. Vorankündigungspfeil
Zeichen 297.1
Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung
ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.
6. Sperrflächen
Zeichen 298
Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (
§ 12
Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis
zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so
wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf
gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen
314,
315 und
316) und an Parkuhren eine
einfachere Markierung.
Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.
8. Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
Zeichen 299
Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt
vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
9. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen
ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1c) können
Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien,
ausgeführt werden.
(4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung
Auffällige Einrichtungen, wie gelbe Markierungen, gelbe
Markierungsknopfreihen oder Reihen von rot-weißen Leitmarken, heben die durch
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen
340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht
überqueren und nicht über ihnen fahren. Nur wenn die Markierungsknöpfe oder
Marken so zusammengefaßt sind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie
überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.