Fahrradbeleuchtung
Das verkehrssichere Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr

Richtigstellung: Dynamobetrieb bei Fahrradscheinwerfern und Fahrradschlussleuchten weiterhin Vorschrift

Es wird viel darüber diskutiert ob der § 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung der Weisheit letzter Schluss ist und der heutigen Zeit noch angepasst ist.
Aber nach wie vor gilt noch verbindlich:
Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine (Dynamo) ausgesrüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3W und deren Nennspannung 6V beträgt (Fahrbeleuchtung). Dies ist also weiterhin zwingend vorgeschrieben. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.

Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden. (Batteriedauerbeleuchtung). Beide Betriebsarten dürfen sich nicht gegenseitig beeinflussen.

Eine geplante Änderung der StVZO sieht für den Beleuchtungsbereich an Fahrrädern vor, dass zukünftig die rote dynamobetriebene Schlussleuchte eine Standlichtfunktion aufweisen muss, die sich automatisch einschaltet, wenn das Fahrrad zum Stillstand kommt. In welcher Form diese erreicht wird, z.B. durch eine Batterie- oder Kondensatorlösung, bleibt den Herstellern der Fahrräder bzw. der Schlussleuchten überlassen.

Die Änderung der StVZO wird wahrscheinlich frühestens gegen Ende 2004 in Kraft treten können und gilt in der dann aktuellen Fassung ausschließlich für neu in den Verkehr gebrachte Fahrräder, wobei noch eine Übergangsfrist von 18 Monaten vorgesehen ist.
Bereits in Betrieb befindliche Fahrräder sind demzufolge von dieser neuen Vorschrift nicht betroffen.

Das Fahrrad, das im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird, muss daher wie folgt ausgerüstet sein:

      1 - Schlussleuchte mit Rückstrahler, kann auch Teil der Schlussleuchte sein
  2 - roter Großflächenreflektor hinten
  3 - Dynamo (Speichen-, Naben- Seitendynamo)
  4 - Helltönende Glocke
  5 - Weißer Reflektor vorn, kann auch im Scheinwerfer integriert sein
  6 - Scheinwerfer nach vorn
  7 - Vorderradbremse
  8 - je 2 Speichenreflektoren am Vorder- und Hinterrad
  9 - gelbe, nach vorn und hinten reflektierende gelbe Tretstrahler an den Pedalen
10 - Hinterradbremse oder Rücktritt

Eine Ausnahmeregelung wird es nur für Rennräder mit einer Gesamtmasse bis zu 11 kg oder Geländefahrräder mit einer Gesamtmasse bis zu 13 kg geben.

Wichtig:
Leider dürfen Fahrräder auch ohne die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung verkauft werden. Daher sollten die Eltern im Interesse ihrer Kinder beim Kauf auch auf die Beleuchtung achten. Ebenfalls sollten sie die Fahrräder ihrer Kinder in regelmäßigen Abständen auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüfen, was natürlich auch für das eigene Fahrrad gilt.


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