Satzung der Kreisverkehrswacht Odenwald e.V.


§ 1
NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen: DEUTSCHE VERKEHRSWACHT Kreisverkehrswacht Odenwald e. V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in Michelstadt.

(3) Sein Betreuungsgebiet umfasst den Odenwaldkreis.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(5) Der Verein beginnt seine Tätigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister und tritt die Rechtsnachfolge des bisher nicht eingetragenen Vereins Kreisverkehrswacht Odenwald in der Landesverkehrswacht Hessen e.V. an.


§ 2
ZWECK des VEREINS

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2).Zweck des Vereins ist: die Verkehrssicherheit zu fördern, seine Mitglieder und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten, Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben, Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten, die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die von der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Hessen e.V. in Zusammenarbeit mit der Deutschen Verkehrswacht e.V. entwickelten Programme zur Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung der Bevölkerung nach Maßgabe der eigenen finanziellen Möglichkeiten durchgeführt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist politisch und konfessionell neutral.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
VERHÄLTNIS zur DEUTSCHEN VERKEHRSWACHT e.V. und der LANDESVERKEHRSWACHT HESSEN e.V. und anderen VERKEHRSSICHERHEITSORGANISATIONEN

(1) Der Verein verpflichtet sich, die verbindlichen Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Hessen e.V. durchzuführen. Auf Pkt. 2.3. der Satzung wird verwiesen.

(2) Werden durch die Deutsche Verkehrswacht e.V. oder die Landesverkehrswacht Hessen e.V. zur Unterstützung der Vereinsarbeit Mittel aus dem Etat des Bundes oder des Landes Hessen zur Verfügung gestellt, ist der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Hessen e.V. die Möglichkeit zu geben, in die Bücher des Vereins Einsicht zu nehmen und Rechenschaft über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Geldmittel zu fordern.

(3) Der Verein erkennt das Recht auf Entziehung des Vereinsnamens an (vgl. § 7 Abs. 2d der Satzung der LVW Hessen).


§ 4
MITGLIEDER

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

  1. natürliche Personen,
  2. juristische Personen,
  3. Verbände, Vereine und Gesellschaften jeder Rechtsform,
  4. Behörden, Vereinigungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er ist bei der Ablehnung des Antrages verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

(3) Jedes Mitglied ist durch die Mitgliedschaft des Vereins in der Landesverkehrswacht Hessen e.V. gleichzeitig Mitglied der Deutschen Verkehrswacht e.V. Ein zusätzlicher Beitrag wird nicht erhoben.


§ 5
EHRENMITGLIEDER - EHRENVORSITZENDE

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich im Sinne der Bestrebungen und Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Ebenfalls können 1. Vorsitzende nach ihrem Ausscheiden aus diesem Vorstandsamt zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste um die Verkehrssicherheitsarbeit erworben haben.

(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.

(4) Ehrenvorsitzende sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

(5) Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf eigenen Wunsch beendet werden. Dies gilt auch für den Ehrenvorsitzenden.


§ 6
Beitrag

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Mindesthöhe jährlich durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Sie sind im voraus bis zum 31.3. des Jahres zu zahlen.

(2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder erlassen.


§ 7
BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit ihrer Auflösung,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30.9. zum Ende des betreffenden Jahres erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind unter anderem:

  1. Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres,
  2. grobe Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins,
  3. erhebliche Verletzung des Ansehens des Vereins.
(4) Vor dem Beschluss über den Ausschluss zu Abs. 7.3 ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(5) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses ein schriftlicher Einspruch beim Vorstand zulässig. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch endgültig.

(6) Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des Mitgliedes.


§ 8
ORGANE des VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 9),
  2. der Vorstand (§ 10),
  3. der Beirat, falls ein solcher berufen ist (§ 11).


§ 9
Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Hauptversammlung statt; sie soll in den ersten vier Monaten eines jeden Jahres stattfinden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Stellvertreter mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(4) Anträge für die Jahreshauptversammlung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
  2. Entgegennahme des Kassenberichtes,
  3. Entgegennahme des Berichts der Revisoren,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl des Vorstandes (§ 10)
  6. Wahl von 2 Revisoren, die nicht dem Vorstand oder dem Rat angehören dürfen,
  7. Wahl des Delegierten für die Jahreshauptversammlung der Landesverkehrswacht Hessen e.V.,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  9. Festsetzung des Jahresbeitrages,
  10. Satzungsänderungen und
  11. Auflösung des Vereins.
(6) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand geben.

(7) Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches eine Entscheidung der Mitgliederversammlung einholen.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, von dessen Stellvertreter oder bei deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(11) Über die Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und bei anstehenden Änderungen der Satzung der vorgesehene Satzungstext mitgeteilt wurde. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins müssen mit einer Mehrheit der Stimmen von 2/3 der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

(12) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 10
Der VORSTAND

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem (der) Vorsitzenden,
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem (der) Schatzmeister(in).
(2) Diese Personen sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Je zwei der Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand hat unbeschadet seiner Gesamtverantwortung eine Verteilung der Aufgabengebiete auf einzelne Vorstandsmitglieder vorzunehmen. Das jeweilige Vorstandsmitglied arbeitet selbständig nach den Beschlüssen des Vorstandes und berichtet jeweils in den Vorstandssitzungen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten bei der Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig; er ist vor allem auch Träger der Öffentlichkeitsarbeit. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Verwirklichung der Vereinsziele (§ 2 der Satzung),
  2. Beschlussfassung über die Auf nahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  3. Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplanes,
  4. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand bestimmt einen Geschäftsführer (Geschäftsführerin) für die laufenden Vereinsbedürfnisse.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(9) Die Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.


§ 11
Der BEIRAT

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, sachverständige Personen, die durch ihre Tätigkeit mit dem Verkehrswesen und der Arbeit der Verkehrswacht verbunden sind oder im besonderen Maße die Arbeit der Verkehrswacht unterstützen, für bestimmte Aufgabengebiete in einem Beirat zu berufen.

(2) Mitglieder des Beirates können auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

(3) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in seiner Arbeit zu beraten, zu unterstützen und Empfehlungen zu geben.


§ 12
AUFLÖSUNG des VEREINS

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck fristgerecht einzuberufen ist. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(2) Der Landesverkehrswacht Hessen e.V. soll Gelegenheit zur Teilnahme an den die Auflösung betreffenden Vorstandssitzungen und der sich mit der Auflösung befassenden Mitgliederversammlung gegeben werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Maßgabe des Auflösungsbeschlusses an die Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Hessen e.V. -, die als gemeinnütziger Verein anerkannt ist. Sie hat das Vermögen im Sinne ihres Vereinszweckes (§ 2 Abs. 1 der Satzung der LV) zu verwenden. Im Ersatzfalle fällt das Vermögen an das Land Hessen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


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