(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn
die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen
nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren
werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung
darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden,
wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt
oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße
erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann
ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung
dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern
genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der
Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der
Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen
nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50
m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften
mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften
genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten
oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung
ist entbehrlich, wenn die Straßßenbeleuchtung das Fahrzeug
auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende
Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 t und Anhänger sind
innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten
oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu
machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden
können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder,
Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger,
Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort
nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften
abgewichen wird, sind gelb- rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige
Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen
Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.
(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen
an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und
hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf
der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der
Fahrbahn benutzt werden.