§ 16
Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
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wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§
5 Abs. 5) oder
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wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten
Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle
nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die
Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches
Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben
(§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen
(§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer
andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen
will, z.B. bei Annäherung an einen Stau oder
bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen
schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher
Töne bestehen.
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