(1) Beim
Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die
Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten
Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen
Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht
einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt
werden.