(1) An Omnibussen
des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten
Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen
224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig
vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren
werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie
dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer
warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die
sich einer Haltestelle (Zeichen 224)
nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt
werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten
Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen
224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren
werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die
Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben
Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig,
muß der Fahrzeugführer warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren
von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen
andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen
sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel,
sonst am Rand der Fahrbahn
erwarten.