(1) In
Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit
Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von
Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für
alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden,
wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Kraftomnibusse, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen
ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
- auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
- auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
- in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150
cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte
vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen
für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind
geeignet sind. Abweichend von Satz 1
1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3,5 t Satz 1 nicht
anzuwenden,
2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf
Rücksitzen mit den
vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert
werden, wenn wegen der Sicherung anderer
Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die
Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen
für Kinder keine Möglichkeit
besteht ,
3. ist
a) beim verkehr mit Taxen und
b) bei sonstigen Verkehren mit
Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im
Sinne des § 22 des
Personenbeförderungsgesetztes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung
von Kindern mit amtlich genehmigten und
geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei
Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt,
wobei wenigstens für ein Kind mit einem gewicht
zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung
möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt
nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung
von Kindern gegeben ist.
(1b) In fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet
sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab
dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen
in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und
2 gelten nicht für Kraftomnibusse.
(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen
von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der
Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort
notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für
die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von baustellen. Auf der
Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen
werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten
Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt
ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit
auf der Ladefläche erforderlich ist.
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens
16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder
besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich
wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht
in die Speichen geraten
können.