§ 21a
Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(1) Vorgeschriebene
Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
- Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
- Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs-
oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug
verlassen müssen,
- Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf
Parkplätzen,
- Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die beförderung stehender
Fahrgäste zugelassen ist,
- das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von
besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der
Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern
- Fahrgäste in Kraftomiussen mit einer zulässigen gesamtmasse von mehr als
3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf
oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm
tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt
sind.
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