so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder
plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und
herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. dabei
sind die anerkannten Regeln der technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und
nicht breiter als 2,55 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit
land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind, samt Ladung
höher als 4 m, aber nicht breiter als 3 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen
nicht breiter als 2,6 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn
über das fahrzeug, bei Zügen über das ziehende fahrzeug hinausragen. Im
übrigen darf der Ladeüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug,
bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei
Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis
zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder
Zug samt Ladung darf nicht länger als 20 m sein. Ragt das äußerste Ende
der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten
hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
- eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange
auseinandergehaltene Fahne,
- ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd
aufgehängtes Schild oder
- einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe
und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn
angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist
mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen,
außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die
Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der
Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so
ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1),
kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand
und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit
weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder
Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare
Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.