(1) Der
Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör
nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des
Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug,
der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig
sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder
die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die
vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene
Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein,
sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im
Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a)Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder
Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer
des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug
steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein
technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das
dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu
stören. das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von
Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder
Laserstörgeräte).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf
dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende
Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht
alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann
geschoben werden.
(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an
Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen
sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der
Straßenzustand das erfordert.