§
24 Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Schiebe- und
Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller,
Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im
Sinne der Verordnung.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten
Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren
werden, jedoch nur mit
Schrittgeschwindigkeit.
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