(1) Fußgänger müssen
die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße
weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn,
so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken
Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken
Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter
Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln
hintereinander gehen.
(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen
die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die
anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die
Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand
gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig
auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn
die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an
Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen
(Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen
oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege
oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht
überschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten
das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen
Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten
werden.