(1) Rennen mit
Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in
Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn
die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des
Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge
eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die
Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat
dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen
und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen,
deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich
allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch
für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein
ausreichendes Sichtfeld läßt.