(1) Bei der
Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare
Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten,
Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig
laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb
geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt
werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn
sie die Nachtruhe stören können.
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie
Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht
für
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum
nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen
geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer
Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade-
oder Entladestelle
und
einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen
Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und
frischen
Milcherzeugnissen,
b)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen,
lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem
Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit
Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem
Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der
Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen
zur Prüfung
auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
jedoch
nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3.
Oktober),
Reformationstag (31. Oktober),
jedoch nur in
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen,
Allerheiligen (1. November),
jedoch nur in
Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im
Saarland,
1. und 2.
Weihnachtstag.