§
34 Unfall
(1) Nach einem
Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte
- unverzüglich zu halten,
- den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich
beiseite zu fahren,
- sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
- Verletzten zu helfen (§ 323c des
Strafgesetzbuches),
- anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a)
anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und b) auf Verlangen
seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein
und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über
seine Haftpflichtversicherung zu machen,
- a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen
Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person,
seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine
Anwesenheit ermöglicht hat oder
b) eine nach den Umständen
angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu
hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
- unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn
er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist
(Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er
mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe
gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt
gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das
Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu
unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur
Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten
nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen
Feststellungen getroffen worden
sind.
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