(1) Von den
Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der
Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei
und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Polizeibeamte, die aufgrund
völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
- im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit
Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger
Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3
gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen
und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den
Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im
Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse
von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des
§ 29 allerdings nur, soweit für diese
Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der
Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch
weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen
Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung
zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert,
zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht
bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der
Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren
Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist
sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der
darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die
hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche
Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von
Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Beförderung von
Postsendungen oder dem Bau oder der Unterhaltung von
Fernmeldeeinrichtungen dienen, dürfen auf allen Straßen und
Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies
erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.