(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden,
wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende
Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und
nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder
bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden
verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen
aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um
vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen
oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit
ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.