§ 39
Verkehrszeichen
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung,
die allgemeinen und besonderen Verhaltensweisen dieser Verordnung
eigenverantwortlichg zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch
Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände
zwingend geboten sind.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und
Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder
zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder
Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen
und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche
aufgebracht werden. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und
Zusatzschildern können die weißen Flächen schwarz und die
schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese
Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.
(2a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden.
Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen
der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln
vor.
(4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§
40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten
die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
|
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
|
Radfahrer
|
Fußgänger
|
Reiter
|
Viehtrieb, Tiere
|
Straßenbahnen
|
Kraftomnibusse
|
Personenkraftwagen
|
Personenkraftwagen mit Anhänger
|
Lastkraftwagen mit Anhänger
|
Kraftfahrzeuge und Züge die nicht schneller als 25 km/h fahren
können oder dürfen
|
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
|
Mofas
|
|