§ 39
Verkehrszeichen 

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensweisen dieser Verordnung eigenverantwortlichg zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sind.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden. 

(2a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor. 

(3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. 

(4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:  

 
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge 
 
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse 
 
Radfahrer 
 
Fußgänger 
 
Reiter 
 
Viehtrieb, Tiere 
 
Straßenbahnen 
 
Kraftomnibusse 
 
Personenkraftwagen 
 
Personenkraftwagen mit Anhänger 
 
Lastkraftwagen mit Anhänger 
 
Kraftfahrzeuge und Züge die nicht schneller
als 25 km/h fahren können oder dürfen 
 
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas 
 
Mofas 
 

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