(1) 1Die
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder
Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. 2Das gleiche Recht haben sie
- 1.
-
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
- 2.
-
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
- 3.
-
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
- 4.
-
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
- 5.
-
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
erforderlichen Maßnahmen sowie
- 6.
-
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der
Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder
verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
-
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
- 2.
-
in Luftkurorten,
- 3.
-
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
- 4.
-
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der
Erholung dienen,
- 4a.
-
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten-
oder Biotopschutzes,
- 4b.
-
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz
kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes
stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von
diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
- 5.
-
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
- 6.
-
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb
geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den
Fahrzeugverkehr verhütet werden können.
(1b) 1Die
Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
-
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen
Parkplätzen für Großveranstaltungen,
- 2.
-
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und
Blinde,
- 2a.
-
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für
Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch
vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für
die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von
angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
- 3.
-
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten
Bereichen,
- 4.
-
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen
sowie
- 5.
-
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur
Unterstützung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung.
2Die Straßenverkehrsbehörden
ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von
Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum
Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der
Gemeinde an.
(1c) 1Die
Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener
Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher
Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo
30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf
Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)
noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen
geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen
(Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege
(Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237)
umfassen. 4An Kreuzungen und
Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. 5Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem
1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum
Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen
und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte
Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von
weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) 1Die
Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von
mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer
vorgelegten Verkehrszeichenplans an. 2Die erforderlichen Anordnungen sind
spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu
treffen.
(1f) Nach Maßgabe der auf Grund des § 40 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen erlassenen
Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die
Straßenverkehrsbehörden schließlich, wo und welche Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen bei Smog aufzustellen sind.
(2) 1Zur Durchführung von
Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an
der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die
Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der
Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen,
den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen
lenken. 2Straßenbaubehörde im
Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des
beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen
Vorschriften wahrnimmt. 3Für
Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die
Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch
rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes
ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. 4Alle Gebote und Verbote sind durch
Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) 1Im übrigen bestimmen die
Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei
Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie
Zeichen 437 zeigt. 2Die
Straßenbaubehörden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der
Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung,
wie Übergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen
sie allein. 3Sie können auch -
vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden -
Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den
Zustand der Straße gefährdet wird.
(3a) 1Die
Straßenverkehrsbehörde erläßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen
386 nur im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des
Landes oder der von ihr dafür beauftragten Stelle. 2Die Zeichen werden durch die zuständige
Straßenbaubehörde aufgestellt.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und des Absatzes 1f jedoch auch durch
Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf
andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von
Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht
möglich ist.
(5) 1Zur Beschaffung,
Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer
Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der
Straße. 2Das gilt auch für die von
der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von
Fußgängerüberwegen. 3Werden
Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach §
29 Abs. 2 erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde,
in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die
Verpflichtung nach Satz 1 übertragen.
(6) 1Vor dem Beginn von
Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die
Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines
Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach
Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und
zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser
Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob
und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.
2Sie haben diese Anordnungen zu
befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) 1Sind Straßen als
Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen
Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung
der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende
Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn
sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu
der Maßnahme geäußert hat.
(8) 1Die
Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274
erhöhen. 2Außerhalb geschlossener
Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten
Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei
Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen
eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur
Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen
Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(9) 1Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der
besonderen Umstände zwingend geboten ist. 2Abgesehen von der Anordnung von Tempo
30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach
Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter
erheblich übersteigt. 3Abweichend
von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3
Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet
werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter
Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem
Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind,
beseitigt oder abgemildert werden können. 4Gefahrzeichen dürfen nur dort
angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt
erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die
Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr
rechnen muß.