(1) Die
Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein
für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2 );
2. vom Verbot, eine Autobahn oder
eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen
Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1 , 10 );
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs.
4 );
4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein-
und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);
4a. von der Vorschrift, an
Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit
einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1
);
4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen
290 und 292) nur
während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2 );
4c. von den Vorschriften über
das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a
);
5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug
und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4 );
5a. von dem Verbot der
unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21
);
5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten
und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a
);
6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als
Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28
Abs. 1 Satz 3 und 4);
7. vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 );
8. vom Verbot, Hindernisse
auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1
);
9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder
Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33
Abs. 1 Nr. 1 und 2);
10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in
Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen
von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher
Verkehrsmittel angebracht sind;
11. von den Verboten oder
Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42 ), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3 ) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4 ) erlassen sind;
12. von dem Nacht- und
Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a .
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche mitzunehmen (§ 21 Abs. 2 , können für die Dienstbereiche der
Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten
internationalen Hauptquartiere, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen
Bundespost und der Polizei deren Dienststellen, für den
Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen.
Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte
angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht
bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung
Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 ) können sie darüber hinaus für
bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese
im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs.
4 ) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über
ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist
der Bundesminister für Verkehr zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen
vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29
Abs. 1 .
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,
Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die
zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf
Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und
auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach
§ 29 Abs. 3 genügt das Mitführen
fernkopierter Bescheide.
(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde
sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht
einen anderen Geltungsbereich nennen.