§ 47
Örtliche Zuständigkeit
(1) Die Erlaubnis
nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die
im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich
zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt.
Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder
genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach §
29 Abs. 3 erteilt die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr
beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung
hat.
(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine
Ausnahme von § 18 Abs. 1 die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder
Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis
nach § 29 Abs. 3 oder eine
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr.
5 erteilt, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese
Verfügung erläßt;
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 4a für
kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46
Abs. 1 Nr. 4a und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die
Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 4c die Straßenverkehrsbehörde, in deren
Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat;
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk
der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder
eine Zweigniederlassung hat;
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b die Straßenverkehrsbehörde, in deren
Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche,
die außerhalb ihres Bezirks liegen;
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk
die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren
Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der
Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land
von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort
kein Fahrverbot besteht;
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren
Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde
jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die
außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
- in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren
Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.
(3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die
Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten
Truppen, den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz
erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht
bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr
beginnt.
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