(1) Diese
Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.
(2) Außerkrafttreten der früheren StVO.
(3) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der
Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember
1995 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der vorstehenden
Verordnung.
(4) Die Zeichen 274, 278,
307, 314, 380, 385 und die bisherigen
Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie
nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung
hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998. Bis längstens 31. Dezember
1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1.
Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens
zum 30. April 1989.
(5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift "bei Nässe" darf bis zum 31.
Dezember 1988 verwendet werden.
(6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt
sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.
(7) Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem
1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis
längstens zum 31. Dezember 1999.
(8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis
zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.
(9) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992
geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre
Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und
aufgestellt werden.
(10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer
Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2
Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung)
bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
(11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer
Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt
bis 30. Juni 1994 wirksam.
(12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992
geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig.
(13) Die bisherigen Zeichen 229 behalten die
Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der
Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens 31. Dezember 1994.
(14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Streichnung des Zeichens 368 bereits
angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember
2002 ihre Gültigkeit.
(15) Autohofhinweistafeln, die auf Grund der
Verkehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl.1994, S. 699) vor
Inkrafttreten des Zeichens 448.1 angeordnet und aufgestellt worden sind,
behalten bis zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit.
(16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem
Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem
Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und
Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken
bisher auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit
Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl.&nsbp;1998
S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum
31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.