(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
eine Vorschrift über
1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2 ,
2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
nach § 2 ,
3. die Geschwindigkeit nach § 3 ,
4. den Abstand nach § 4
,
5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a,
Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7 ,
6. das Vorbeifahren nach § 6 ,
7. den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5 ,
8. die Vorfahrt nach § 8 ,
9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren
nach § 9 Abs. 1 , 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis
5
10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 ,
11. das Verhalten bei besonderen
Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2 ,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1 , 1a, 3,
3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3
oder 5 oder Abs. 4a bis 6 ,
13. Parkuhren, Parkscheine oder
Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2 ,
14. die
Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14 ,
15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach §
15 ,
15a. das Abschleppen nach § 15a ,
16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16 ,
17. die Beleuchtung und das Stehenlassen
unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 ,
18. die
Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3 , Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10 ,
19. das Verhalten
a) an Bahnübergängen nach § 19 oder
b) an und vor Haltestellen von
öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20 ,
20. die Personenbeförderung nach §
21 Abs. 1 , 1a , Abs. 2 oder 3 ,
20a. das
Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1
Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 ,
21. die Ladung nach § 22 ,
22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
nach § 23 ,
23. das Fahren mit
Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1
genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2 ,
24.
das Verhalten
a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1
bis 4 ,
b) an Fußgängerüberwegen nach § 26
oder
c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6
,
25. den Umweltschutz nach § 30 Abs.
1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30
Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
26. das Sporttreiben oder Spielen
nach § 31 ,
27. das Bereiten, Beseitigen oder
Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame
Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32 ,
28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr.
6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den
Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am
Unfallort hinterläßt - oder nach § 34 Abs. 3 , verstößt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene
Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen
läßt,
3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher
einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz
2 zuwiderhandelt,
4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder
Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr
einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs.
1 an einem Rennen teilnimmt,
6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine
Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz
3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften
oder Auflagen befolgt werden oder
7. entgegen § 29 Abs. 3 ein
dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder
eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine
Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
2. einer Vorschrift
des § 37 über das Verhalten an
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit
Grünpfeil zuwiderhandelt,
3. entgegen § 38
Abs. 1 , Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem
Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen §
38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene
Anordnung nicht befolgt,
5. entgegen § 42 eine
durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen
315, 325 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt,
6. entgegen
§ 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte
abgesperrte Straßenflächen befährt oder
7. einer den Verkehr
verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist,
zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3
über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a. entgegen § 35
Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2. entgegen § 35
Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gebührend zu berücksichtigen,
3. entgegen § 45
Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben,
diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine
vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht
befolgt,
5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt
oder auf Verlangen nicht aushändigt,
6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt
oder
7. entgegen § 50 auf der Insel
Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad
fährt.